Die Parteien streiten darüber, ob der Betrieb der Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für das Verfahren über den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 28. Dezember 1983 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 1. Oktober 1987 (VerfTV) unterfällt und die Beklagte daher verpflichtet ist, Lohnnachweiskarten gem. diesem Tarifvertrag zu erstellen und ihren Arbeitnehmern auszuhändigen.
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