LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2004
10 Sa 1303/03
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1079/03

Betriebliche Wiedereinstellungszusage bei alkoholbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1303/03

DRsp Nr. 2004/12650

Betriebliche Wiedereinstellungszusage bei alkoholbedingter Kündigung

Ein Wiedereinstellungsanspruch aufgrund einer Betriebsvereinbarung zum Suchtmittelmissbrauch für den Fall, dass der Anlass zur Kündigung aus einer Alkoholabhängigkeit resultiert, ist unbegründet, wenn das Motiv des Arbeitnehmers für Manipulationen seines Arbeitszeitkontos nicht der Wunsch nach Vertuschung seiner Alkoholabhängigkeit war sondern finanzielle Überlegungen und Interessen im Vordergrund standen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers.

Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1980 als Biologielaborant beschäftigt. Infolge familiärer Probleme konsumierte er ab Mitte 2002 zunehmend Alkohol und blieb häufig der Arbeit fern, wobei er seine Fehlzeiten durch Falschangaben im Zeiterfassungssystem kaschierte. In der Zeit von August 2002 bis Februar 2003 manipulierte der Kläger circa 50 % bis 60 % seiner tatsächlichen Anwesenheitszeiten zu seinen Gunsten. An einigen Tagen erschien der Kläger überhaupt nicht zur Arbeit, meldete jedoch später, anwesend gewesen zu sein.