Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers.
Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1980 als Biologielaborant beschäftigt. Infolge familiärer Probleme konsumierte er ab Mitte 2002 zunehmend Alkohol und blieb häufig der Arbeit fern, wobei er seine Fehlzeiten durch Falschangaben im Zeiterfassungssystem kaschierte. In der Zeit von August 2002 bis Februar 2003 manipulierte der Kläger circa 50 % bis 60 % seiner tatsächlichen Anwesenheitszeiten zu seinen Gunsten. An einigen Tagen erschien der Kläger überhaupt nicht zur Arbeit, meldete jedoch später, anwesend gewesen zu sein.
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