LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.09.2008 L 4 R 346/05
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 ;
Fundstellen:
NJ 2009, 40
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 3324/03
Betriebliche Voraussetzung zur Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Privatisierung eines volkseigenen Produktionsbetriebs
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2008 - Aktenzeichen L 4 R 346/05
DRsp Nr. 2008/20416
Betriebliche Voraussetzung zur Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Privatisierung eines volkseigenen Produktionsbetriebs
Die betriebliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit der Beschäftigten zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten sind nicht erfüllt, wenn ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30.06.1990 privatisiert worden ist und auch die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 ;
Vorinstanz: SG Berlin, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 3324/03