Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger als Betriebsrentner gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf ungekürzte Gewährung von Zuschüssen zu verbleibenden Krankheitskosten (Beihilfe) zusteht.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit 1974 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31.03.2000 als Dipl.-Ingenieur und amtlich anerkannter Sachverständiger beschäftigt.
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