Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab Juli 2002 den Lohn ohne Abzug des im Berliner Einkommensangleichungsgesetz genannten Betrags von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen.
Der Kläger ist seit 1992 als Kraftfahrer bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dem
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