BAG - Urteil vom 29.09.2004
5 AZR 528/03
Normen:
Berliner EinkommAngG § 1 ; BGB § 242 (Betriebliche Übung) ;
Fundstellen:
AuR 2005, 77
BAGE 112, 112
BB 2005, 1972
NJ 2005, 287
NZA-RR 2005, 501
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 671/03
ArbG Berlin, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 23173/02

Betriebliche Übung - Einheitliche Vergütung in Berlin

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 528/03

DRsp Nr. 2006/25282

Betriebliche Übung - Einheitliche Vergütung in Berlin

»Mit der Zahlung von 100% der Vergütung des Tarifrechtskreises West entsprechend § 1 Berliner EinkommAngG war für die Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises Ost auch nach mehrjähriger Handhabung keine rechtsgeschäftliche Zusage auf dauerhafte unveränderte Leistung unabhängig von einer Änderung des Gesetzes verbunden.«

Normenkette:

Berliner EinkommAngG § 1 ; BGB § 242 (Betriebliche Übung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab Juli 2002 den Lohn ohne Abzug des im Berliner Einkommensangleichungsgesetz genannten Betrags von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen.

Der Kläger ist seit 1992 als Kraftfahrer bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - Ost (BMT-G-O) in seiner jeweils geltenden Fassung. Dort ist ua. geregelt, dass die Beschäftigten ab Januar 2002 Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 90 vom Hundert und seit Januar 2003 in Höhe von 91 vom Hundert des Entgelts der vergleichbaren Arbeitnehmer in den alten Bundesländern haben.