LAG München - Beschluss vom 06.06.2012
5 TaBV 51/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 380/09

Betriebliche Stellung von Angestellten der Flugsicherung; Feststellungsantrag des Betriebsrats zur fehlenden Leitungsfunktion eines Chief of Section

LAG München, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 51/10

DRsp Nr. 2013/1235

Betriebliche Stellung von Angestellten der Flugsicherung; Feststellungsantrag des Betriebsrats zur fehlenden Leitungsfunktion eines "Chief of Section"

1. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG für leitende Angestellte genannten Zuordnungskriterien beruhen auf der Wertung des Gesetzgebers, nach der eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis die leitende Funktion eines Angestellten im Betrieb oder im Unternehmen in besonderer Weise zum Ausdruck bringt; Einstellungen und Entlassungen sind Instrumente der Personalwirtschaft und damit unternehmerische Tätigkeit. 2. Wird die Befugnis zu Einstellungen und Entlassungen einem Angestellten übertragen, ist der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung befugte Angestellte der Repräsentant der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat; die unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben. 3. Dass das fachliche Urteil des Angestellten maßgeblich zur letztendlich getroffenen Einstellungsentscheidung beiträgt, reicht für die Annahme einer Leitungsfunktion im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nicht aus; die selbständige Einstellungsbefugnis fehlt schon dann, wenn ein anderer mitentscheidet.