BAG - Urteil vom 20.02.2000
3 AZR 21/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Wartezeit) § 1 (Invaliditätsrente) ;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 11.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 186/98
ArbG Bremen, vom 10.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4a Ca 4084 - 4085/97

Betriebliche Invalidenrente bei qualifizierter Wartezeit - Auslegung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

BAG, Urteil vom 20.02.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 21/00

DRsp Nr. 2002/3586

Betriebliche Invalidenrente bei qualifizierter Wartezeit - Auslegung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

»1. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für den Bezug von Alters- und Invalidenrente privatautonom festzulegen. Hierzu gehört auch die Festlegung einer sog. qualifizierten Wartezeit, die eine "tatsächlich geleistete Dienstzeit" von zehn Jahren verlangt und hierbei nur drei Monate einer dem Grunde nach festgestellten Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt, wenn in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis noch bestand. 2. Eine solche Regelung schließt einen Anspruch auf Invalidenrente aus, wenn der Arbeitnehmer zwar mehr als zehn Jahre in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stand, bevor er wegen Invalidität ausschied, diese aber schon nach weniger als neun Jahren dem Grunde nach festgestellt wurde, und der Arbeitnehmer auch tatsächlich nicht mehr tätig war. 3. Eine solche Bestimmung steht nicht im Widerspruch zur zwingenden Unverfallbarkeitsregelung des § 1 Abs. 1 BetrAVG. Ob sie auch dazu führt, dass bei gleicher Fallkonstellation ein Anspruch auf betriebliche Altersrente aufgrund einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschlossen ist, hat der Senat nicht entschieden.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Wartezeit) § 1 (Invaliditätsrente) ;

Tatbestand: