Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der von der Klägerin verlangten Verringerung der Arbeitszeit (von 38,5 auf 19,25 Wochenstunden) zuzustimmen.
Die Klägerin, am 13.05.1971 geboren, verheiratet, zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren, ist seit dem 01.09.1994 als Erzieherin (Gruppenleiterin) in Vollzeit bei der beklagten Kirchengemeinde in deren Kindergarten/Kindertagesstätte angestellt.
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