LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2008
8 Sa 661/07
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ; AVB § 12 Abs. 2 ; SGB V § 50 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1049/07

betriebliche Erwerbsminderungsrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 661/07

DRsp Nr. 2008/18572

betriebliche Erwerbsminderungsrente

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ; AVB § 12 Abs. 2 ; SGB V § 50 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 22.11.2006 gewährten Erwerbsminderungsrente.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2007 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 91 - 94 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagten die im Zeitraum 01.07.2006 bis 22.1.2006 an ihn gezahlte Betriebsrente in Höhe von 5.699,84 Euro zurückzuzahlen.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.09.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils (= Bl. 94 - 96 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 25.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.10.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 26.11.2007 begründet.