LAG München - Urteil vom 14.02.1995
6 Sa 418/93
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; TV über Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 4. November 1966 i.d.F. des 15. Änderungsvertrag vom 21. Februar 1984;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 12158/87

betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

LAG München, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 418/93

DRsp Nr. 2001/12108

betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

1. Im Betriebsrentenrecht ist zwar zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg (Deckungsgeschäft) zu unterscheiden, so daß der Arbeitgeber erforderlichenfalls selbst die Versorgungsleistungen zu erbringen hat, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg, hier über die VBL, abgewickelt wird.2. Die Voraussetzungen eines ergänzenden Verschaffungsanspruches sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifvorschriften enthält, die Änderungen der Versorgungsregelungen wirksam sind und die von der VBL gezahlte Rente nicht geringer ist als die vom beklagten Land geschuldete Altersversorgung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; TV über Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 4. November 1966 i.d.F. des 15. Änderungsvertrag vom 21. Februar 1984;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch aus Verletzung von Fürsorge- und Hinweispflichten durch den Arbeitgeber.