BAG - Urteil vom 15.11.2011
3 AZR 113/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); BetrAVG § 1 (Auslegung); GG Art. 87d; Soldatenversorgungsgesetz § 55a Abs. 2; Soldatenversorgungsgesetz § 55a Abs. 1 S. 1, Nr. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; Tarifvertrag über die Geltung der Tarifverträge VersTV, Ü-VersTV-Lotsen, Ü-VersTV-FDB und Loss of Licence-TV für die beurlaubten Soldaten (SVersTV vom 19. November 2004) § 1; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005 vom 29. September 2006) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009 vom 21. August 2009) Teil A § 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 1119
NZA-RR 2012, 544
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1080/08
ArbG Offenbach, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 23/08

Betriebliche Altersversorgung; Zusammentreffen von Pension und Betriebsrente; Klarstellende Tarifregelung;

BAG, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 113/10

DRsp Nr. 2012/5796

Betriebliche Altersversorgung; Zusammentreffen von Pension und Betriebsrente; Klarstellende Tarifregelung;

Orientierungssätze: 1. Das Revisionsgericht hat bei seiner Beurteilung auch Tarifverträge zugrunde zu legen, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abgeschlossen wurden. 2. Führt eine tarifliche Norm zur rückwirkenden Beseitigung einer unklaren oder verworrenen Rechtslage, wird dadurch nicht in schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer etwa begünstigenden Rechtslage eingegriffen. Eine derartige Regelung verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. 3. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist nicht Teil des öffentlichen Dienstes iSv. § 55a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 sowie Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Ihre Altersversorgung ist deshalb keine zusätzliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im Rahmen dieser Vorschrift die Soldatenpension mindern könnte. Die versorgungsrechtliche Bestimmung verbietet es deshalb auch nicht, die Kollision zwischen Pensionsansprüchen und Betriebsrentenansprüchen bei der DFS im VersTV 2009 zu regeln und pensionsberechtigte ehemalige Soldaten aus der an sich bestehenden betrieblichen Altersversorgung herauszunehmen.