LAG München - Urteil vom 11.03.1997
8 Sa 350/96
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 10.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1562/95

betriebliche Altersversorgung: Zusage der beamtengleichen Versorgung

LAG München, Urteil vom 11.03.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 350/96

DRsp Nr. 2002/15039

betriebliche Altersversorgung: Zusage der "beamtengleichen" Versorgung

1. Vereinbaren Arbeitsvertragsparteien, dass ein Arbeitnehmer, der vor seiner Einstellung bei der Arbeitgeberin Beamter war, nachdem ihm die Arbeitgeberin zugesichert hat, er werde bezüglich seiner Versorgung keine Nachteile haben, sie werde bei Eintritt des Rentenfalls zur Erlangung einer beamtengleichen Versorgung unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung die erforderlichen Ausgleichszahlungen unmittelbar leisten, so liegt darin eine eigenständige Versorgungszusage über die gesetzlichen Rentenansprüche des Arbeitnehmers hinaus, ihn so zu stellen, wie wenn er für die fraglichen Rentenbezugszeiten eine Beamtenversorgung zu erwarten hätte. 2. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Arbeitnehmer über eine Zusatzversorgungskasse diese beamtengleiche Versorgung entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht verlangen kann und dies letztlich der Grund für die arbeitsvertragliche Versorgungszusage ist.