Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Witwerrente.
Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Diese gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungsordnung ist in einer Betriebsvereinbarung vom 24. Oktober 1979 niedergelegt. Hiernach bezog die Ehefrau des Klägers seit dem 1. Januar 1985 ein Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 325,10 DM monatlich.
Die Ehefrau des Klägers verstarb am 4. Dezember 1986. Die Beklagte lehnte es unter Hinweis auf § 8 ihrer Versorgungsordnung ab, dem Kläger eine Witwerrente zu zahlen. Nach dieser Vorschrift erhalten nur Witwen eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 % der Mannesrente.
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