Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden vorzeitigen Altersrente (§
Der im Mai 1939 geborene Kläger trat am 31.07.1961 als Monteur in die Dienste der Beklagten. Er gehörte später und bis zuletzt dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat an.
Die Beklagte sagte dem Kläger ab dem 26.05.1964 betriebliche Versorgungsleistungen zu. Seit dem 01.10.1990 richten sich die von der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistungen nach der für die Konzerngesellschaften geltenden und mit dem Konzernbetriebsrat vereinbarten Versorgungsordnung (Bl. 10 ff. der Gerichtsakten). Die Versorgungsordnung (nachfolgend: VO) bestimmt u. a. Folgendes:
V. Anspruch auf Altersrente
1. Wer nach Erreichen der Altersgrenze und Erfüllung der Wartezeit aus der Firma ausscheidet, hat Anspruch auf Altersrente. Altersgrenze für die Versorgungsordnung ist bei Männern das vollendete 65., bei Frauen das vollendete 60. Lebensjahr.
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