BAG - Urteil vom 25.01.2000
3 AZR 853/98
Normen:
BetrAVG §§ 1 § 7 ; BGB §§ 242 279 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 167
AuA 2000, 130
BB 2000, 362
BB 2000, 363
DB 2000, 326
FA 2000, 93
VersR 2001, 484
ZBVR 2000, 88
Vorinstanzen:
LAG Köln - 13 (4) Sa 393/98 - 25.08.98,
ArbG Köln, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 10786/96

betriebliche Altersversorgung: Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage im Konzern

BAG, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 853/98

DRsp Nr. 2002/2805

betriebliche Altersversorgung: Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage im Konzern

Zur Zulässigkeit des Versorgungswiderrufs wegen wirtschaftlicher Notlage im Konzern und zur Berechnung der Altersversorgung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 § 7 ; BGB §§ 242 279 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Ruhegeldes.

Der am 24. Juli 1939 geborene Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 31. Dezember 1994 im Konzern der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Ingenieur bei der D Industriemotoren GmbH, die 1992 als Tochtergesellschaft der Klöckner-Humboldt-Deutz-AG (KHD-AG) gegründet worden war. 1995 wurde sie mit der D GmbH verschmolzen und diese 1997 wiederum mit der Beklagten. Zwischen der D Industriemotoren GmbH und der KHD-AG, die mit der heutigen Beklagten rechtlich identisch ist, bestand eine Vereinbarung über die Führung eines Gemeinschaftsbetriebes am Standort Köln und ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dessen § 1 lautet:

"1. Die Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin KHD ist, unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft KHD. Die Gesellschaft ist damit finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Geschäftsbetrieb von KHD eingegliedert.