Die Parteien streiten um die Höhe des von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Ruhegeldes.
Der am 24. Juli 1939 geborene Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 31. Dezember 1994 im Konzern der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Ingenieur bei der D Industriemotoren GmbH, die 1992 als Tochtergesellschaft der Klöckner-Humboldt-Deutz-AG (KHD-AG) gegründet worden war. 1995 wurde sie mit der D GmbH verschmolzen und diese 1997 wiederum mit der Beklagten. Zwischen der D Industriemotoren GmbH und der KHD-AG, die mit der heutigen Beklagten rechtlich identisch ist, bestand eine Vereinbarung über die Führung eines Gemeinschaftsbetriebes am Standort Köln und ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dessen § 1 lautet:
"1. Die Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin KHD ist, unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft KHD. Die Gesellschaft ist damit finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Geschäftsbetrieb von KHD eingegliedert.
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