Der Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 - GS 1/82 = DRsp-ROM Nr. 1992/6287 zur Ablösung von durch vertragliche Einheitsregelungen bzw. Gesamtzusagen begründete Ansprüche durch nachfolgende schlechtere Betriebsvereinbarungen entfaltet keine Bindungswirkung für solche ablösende Betriebsvereinbarungen, die vor seinem Erlass in Kraft getreten sind.
Normenkette:
BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 20.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1803/89