BAG - Urteil vom 23.09.1997
3 AZR 804/96
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB §§ 315, 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln - 7 (2) Sa 221/96 - 23.10.96 - ArbG Köln - 9 Ca 11428/94 - 25.10.95,

betriebliche Altersversorgung: Umstellung des Auszahlungstermins bei Betriebsrente

BAG, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 804/96

DRsp Nr. 2001/5738

betriebliche Altersversorgung: Umstellung des Auszahlungstermins bei Betriebsrente

1. Wird in einem Arbeitsvertrag Versorgung nach den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen versprochen, sind die die Versorgung regelnden Dienst (Betriebs-) vereinbarungen gemeint. 2. Im Zweifel sind die jeweils geltenden Dienst (Betriebs-) vereinbarungen in Bezug genommen. Die vertraglich vereinbarte Jeweiligkeitsklausel gilt auch noch für die Betriebsrenten (im Anschluss an BAG Urteil vom 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung). 3. Für die Umstellung des Zahlungstermins einer Betriebsrente (vom Anfang auf das Ende eines Monats) in einer Dienst (Betriebs-) vereinbarung genügen sachliche Gründe.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB §§ 315, 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Betriebsrente des Klägers am Ende des Monats oder, wie der Kläger will, am Anfang des Monats gezahlt werden muss.

Der Kläger, geboren 1947, war vom 1. November 1967 bis zum 31. Dezember 1992 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Bühnenhandwerker beschäftigt. Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Er beschäftigt ca. 4600 Arbeitnehmer. Seit 1. Januar 1993 erhält der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

In § 10 des Arbeitsvertrages des Klägers heißt es: