Die Parteien streiten darüber, ob die Betriebsrente des Klägers am Ende des Monats oder, wie der Kläger will, am Anfang des Monats gezahlt werden muss.
Der Kläger, geboren 1947, war vom 1. November 1967 bis zum 31. Dezember 1992 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Bühnenhandwerker beschäftigt. Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Er beschäftigt ca. 4600 Arbeitnehmer. Seit 1. Januar 1993 erhält der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
In § 10 des Arbeitsvertrages des Klägers heißt es:
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