Die Parteien streiten um die richtige Berechnung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente, hierbei insbesondere darum, inwieweit eine spätere Betriebsvereinbarung die ursprüngliche Zusage ändern konnte und ob die Beklagte einseitig einen ursprünglich vereinbarten Anrechnungsvorbehalt in Anspruch nehmen konnte.
Der am ... geborene Kläger war bei der Beklagten vom 31.07.1957 bis 28.02.1997 als Angestellter beschäftigt.
Mit Schreiben vom 01.10.1957 (Bl. 125/129 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage (fortan Pensionszusage 57), welche nach unstreitigem Parteivortrag in Form einer betrieblichen Einheitsregelung erfolgte.
Die Pensionszusage 57 hat -- soweit hier von Interesse -- folgenden Inhalt:
"§ 1
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