»Die Einmalzahlungen in der Versicherungswirtschaft für die Zeit vor Inkrafttreten der prozentualen Gehaltserhöhungen auf Grund der Tarifvereinbarungen vom 4. Juli 1997 und 20. März 1999 waren nach der dem Senat vorliegenden Versorgungsordnung nicht als Änderung der "Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter" anzusehen und führten deshalb zu keiner Neuberechnung der Betriebsrente.«Orientierungssätze:1. Die Auslegung der auf einer Gesamtzusage beruhenden Versorgungsordnung unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Normative Versorgungsbestimmungen sind revisibles Recht iSd. § 73 Abs. 1ArbGG.
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