BAG - Urteil vom 26.03.1996
3 AZR 28/95
Normen:
BeamtVG §§ 6 7 14 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 § 18 Abs. 6 ; LBG NRW § 96 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1297/94
ArbG Essen, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1307/94

betriebliche Altersversorgung: Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Unverfallbarkeit

BAG, Urteil vom 26.03.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 28/95

DRsp Nr. 2002/7619

betriebliche Altersversorgung: Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Unverfallbarkeit

Ein Anspruch aus § 18 BetrAVG besteht nur dann, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 18 Abs. 1 BetrAVG schließt für Versorgungszusagen u.a. die Anwendung der §§ 2 bis 5 BetrAVG, nicht aber die des § 1 BetrAVG aus. Auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes haben deshalb nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Nur ihnen stehen die an die Stelle des § 2 BetrAVG tretenden Ansprüche aus § 18 Abs. 2 oder Abs. 6 BetrAVG zu.

Normenkette:

BeamtVG §§ 6 7 14 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 § 18 Abs. 6 ; LBG NRW § 96 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Zeit vom 8. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1984 nachversichern muß.