BAG - Urteil vom 19.03.2002
3 AZR 121/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung) ; GG Art. 3 ; 31. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (vom 18. Oktober 1973) § 1 Abs. 2 ; BAT § 3 lit. g § 46 ; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe § 1 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 7 (a.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2002, 184
DB 2002, 2731
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 931/99
ArbG Bamberg, vom 25.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1670/97

Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht - Keine Zusatzversorgung für Hochschullehrer; Urteil ohne Gründe, wenn Parteivorbringen nicht ausdrücklich berücksichtigt worden ist; Gleichbehandlung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Begriff des Hochschullehrers

BAG, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 121/01

DRsp Nr. 2002/11424

Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht - Keine Zusatzversorgung für Hochschullehrer; "Urteil ohne Gründe", wenn Parteivorbringen nicht ausdrücklich berücksichtigt worden ist; Gleichbehandlung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Begriff des Hochschullehrers

»Der Ausschluß von Hochschullehrern aus dem Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages durch § 1 Abs. 2 des 31. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 18. Oktober 1973 ist nicht gleichheitswidrig.« Orientierungssätze: 1. Art. 103 Abs. 1 GG hat in § 551 Nr. 7 ZPO aF (= § 547 Nr. 6 ZPO nF) seinen einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden. Ein "Urteil ohne Gründe" liegt erst dann vor, wenn sich im Einzelfall deutlich ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, Ausführungen einer Prozeßpartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es muß sich aus zusätzlichen Umständen ergeben, daß das Gericht nicht ausdrücklich behandeltes Vorbringen einer Prozeßpartei auch bei seinen Erwägungen übergangen hat.