VG Karlsruhe - Urteil vom 24.01.2008
2 K 1934/06
Normen:
BetrAVG § 10 Abs. 3 ;

Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Beitragspflicht; Arbeitgeber; Unwirksamkeit; Versorgungszusage; Sonstiger Beitrag

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 1934/06

DRsp Nr. 2008/4489

Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Beitragspflicht; Arbeitgeber; Unwirksamkeit; Versorgungszusage; Sonstiger Beitrag

»Ein Arbeitgeber kann sich gegen seine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Träger der Insolvenzsicherung jedenfalls dann nicht mit dem Einwand wehren, die von ihm gewährte unmittelbare Versorgungszusage sei rechtsunwirksam, wenn die zugesagte betriebliche Altersversorgung am maßgeblichen Bilanzstichtag seit Jahren durchgeführt wird.«

Normenkette:

BetrAVG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert am 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838), Betriebsrentengesetz - BetrAVG - zur Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist.