»1. Nach § 16BetrAVG muß der Arbeitgeber die Anpassung solcher laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen, die am 1. Januar 1975 drei Jahre und länger liefen.2. Der Senat hält zu § 16BetrAVG an der Rechtsprechung fest, wie sie in BAGE 28, 134 = AP Nr. 1 zu § 16BetrAVG und BAG AP Nr. 2 zu § 16BetrAVG ausgeführt ist. Im einzelnen ist folgendes herauszustellen:a) Unter der Geltung des § 16BetrAVG kommt es für die darin vorgeschriebene Anpassungsprüfung nicht auf den Umfang der Verteuerung und insbesondere nicht darauf an, ob eine sogenannte "Opfergrenze" überschritten ist.b) Unterbleibt die in BetrAltersversorgG § 16 gebotene Entscheidung oder ist sie unbillig, so hat das Gericht die billige Entscheidung zu treffen.c) Ansatzpunkt für die in § 16BetrAVG vorgeschriebene Anpassung ist das Ausmaß der Verteuerung. Sie spiegelt sich wieder in dem Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen; Basisjahr 1970. Ein Abschlag in der Form eines Sockelprozentsatzes wegen normaler Teuerung ist ebensowenig berechtigt wie eine Bereinigung dieses Preisindexes aus Gründen der veränderten Einkommensverteilung.
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