BAG - Urteil vom 27.03.2007
3 AZR 299/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 3 § 18 Abs. 4 ; BGB § 307 ; ZPO § 256 ; VersTV-G § 23 ; ATV-K §§ 1 8 11 ; Statut der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen § 2 § 3 § 6 Abs. 9 § 32 § 34 § 37 § 69 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
DB 2007, 2847
NZA-RR 2008, 82
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 320/05
ArbG Emden - 1 Ca 648/03 - 5.1.2005,

Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst - Wirksamkeit der Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze und der Abschaffung des Gesamtversorgungssystems; Tarif- und Satzungsautonomie; Rechtscharakter der Satzungen der ZVK: AGB oder öffentlich-rechtliche Norm; Prüfungsmaßstab

BAG, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 299/06

DRsp Nr. 2007/18796

Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst - Wirksamkeit der Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze und der Abschaffung des Gesamtversorgungssystems; Tarif- und Satzungsautonomie; Rechtscharakter der Satzungen der ZVK: AGB oder öffentlich-rechtliche Norm; Prüfungsmaßstab

Orientierungssätze: 1. Klagen eines Arbeitnehmers oder Betriebsrentners auf Feststellung der Nichtigkeit des Statuts einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) und auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Anpassungs- und Einspruchsbescheide sind unzulässig. 2. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer ZVK und den Versorgungsempfängern ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 3. Die Leistungsbestimmungen im Statut einer ZVK sind privatrechtliche AGB. Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers. Diese unterliegen auch nur einer eingeschränkten Kontrolle. 4. Die von den Tarifvertragsparteien geschaffene nettolohnbezogene Obergrenze von 91,75 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5. Der Systemwechsel von einem Gesamtversorgungssystem in ein Punktemodell ist wirksam. Die von den Tarifvertragsparteien getroffene Entscheidung für den Systemwechsel war nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstößt.