Der Kläger (PSV) verlangt von der Beklagten die Erstattung von Ruhegeldern, die er als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an ehemalige Arbeitnehmer in Einzelbetrieben des Hamburger Hafens gezahlt hat.
Der Kläger leistete im Jahre 1988 für eine Reihe von Arbeitnehmern in Hafeneinzelbetrieben (Hafeneinzelbetriebsarbeiter) Insolvenzschutz, deren Arbeitgeber in Konkurs gefallen waren und ihren Betrieb eingestellt hatten (§
Die Beklagte wendet ein, für die Versorgungsverbindlichkeiten von Hafeneinzelbetrieben habe sie nicht einzustehen.
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