1. § 5 Buchst b aa) des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4.11.66 in der bis zum 31.03.91 geltenden Fassung des 19. Änderungs-TV vom 26.10.89 verstößt gegen § 2 Abs. 1BeschFG und ist gemäß § 134BGB nichtig, weil er Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen vertraglichen Mindestarbeitszeit unter 18 Stunden wöchentlich ohne sachlichen Grund von der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausnimmt.2. Der hieraus abzuleitende Anspruch dieser Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung begründet jedoch für die Vergangenheit (noch) keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Versicherung bei der VBL, solange deren Satzung dies nicht zuläßt, da der einzelne Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gegenüber der VBL keine Satzungsgewalt hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.