LAG Hamm - Urteil vom 14.02.1995
6 Sa 937/94
Normen:
BetrAVG §§ 1, 16 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1246
BetrAV 1995, 226
DB 1995, 933
EWiR 1995, 847
LAGE § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 3

Betriebliche Altersversorgung: Gesamtbetriebsvereinbarung und Verschlechterungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 937/94

DRsp Nr. 2001/4050

Betriebliche Altersversorgung: Gesamtbetriebsvereinbarung und Verschlechterungsverbot

1. Eine verschlechternde Betriebsvereinbarung, durch die eine auf einer Betriebsvereinbarung beruhende Gesamtversorgung abgelöst wird, ist nur wirksam, wenn die Betriebspartner die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauenschutzes beachtet haben. 2. Ist das Versorgungsziel in der abgelösten Betriebsvereinbarung dadurch gekennzeichnet, daß eine Besserstellung der Versorgungsempfänger im Vergleich zu den Aktiven vermieden werden soll, ist das Vertrauen der Arbeitnehmer auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100% ihres letzten Nettoeinkommens nicht schutzwürdig. 3. Tritt durch Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine planwidrige Überversorgung der Versorgungsberechtigten ein, kann die daraus resultierende Äquivalenzstörung unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers durch Rückführung des Versorgungsgrads beseitigt werden. Die Neuregelung bedeutet keine Verschlechterung, sondern lediglich eine Verwirklichung des ursprünglichen Versorgungsziels.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 16 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger eine Versorgungsanwartschaft erworben hat.