BetrAVG § 9 Abs. 1 ; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 2 § 242 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 § 61 ;
Fundstellen:
ARST 1984, 141
BB 1984, 1555
BetrAV 1984, 219
DB 1984, 1734
DRsp I(112)55Nr. 24
KTS 1984, 435
KTS 1984, 706
MDR 1984, 786
VersR 1985, 175
ZIP 1984, 858
betriebliche Altersversorgung: Geltendmachung im Konkurs - Masseschuld
LAG Düsseldorf, vom 09.02.1984 - Aktenzeichen 14 Sa 1807/83
DRsp Nr. 1996/18985
betriebliche Altersversorgung: Geltendmachung im Konkurs - Masseschuld
1. Ein Arbeitnehmer, der für die letzten sechs Monate vor dem Konkurs einer OHG die ihm zustehenden Zahlungen aus betrieblicher Altersversorgung voll erhalten hat, sei es als Masseschuld gemäß § 59 Abs 1 Nr. 3dKO im Konkurs der OHG, sei es durch Erfüllung, kann nicht im zeitlich danach eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters der OHG seine Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung für weitere sechs Monate zwischen Gesellschaftskonkurs und Gesellschafterkonkurs als Masseschuld geltend machen.2. Das gleiche gilt für den Pensions-Sicherungsverein, der ab Eröffnung des Gesellschaftskonkurses die Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung erfüllt hat und nunmehr gemäß § 9 Abs. 2BetrAVG gegen den erst einige Zeit nach der Gesellschaft in Konkurs fallenden persönlich haftenden Gesellschafter vorgeht.3. Eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 2BGB erfolgt nur, wenn eine Konkursforderung entsprechend den Vorschriften der KO beim Konkursgericht angemeldet wird. Wird eine Masseforderung lediglich dem Konkursverwalter gegenüber schriftlich geltend gemacht, so unterbricht dies nicht die Verjährung.
Normenkette:
BetrAVG § 9 Abs. 1 ; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 2 § 242 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 § 61 ;
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