Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin.
Die Beklagte beschäftigte die am 22.11.45 geborene Klägerin seit dem 1.04.62. Das Arbeitsverhältnis, auf das der Ersatzkassentarifvertrag (EKT) Anwendung fand, endete mit dem 31.07.98. Die Klägerin bezieht seit dem 1.08.98 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie war bei der Beklagten zeitweilig als teilzeitbeschäftigte Angestellte tätig; wegen der zeitlichen Lage der Teilzeitbeschäftigung wird auf die Aufstellung Bl. 7 d.A. verwiesen.
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