LAG Berlin - Urteil vom 27.09.2000
17 Sa 1238/00
Normen:
BetrAVG § 1 ; EKT § 27 Abs. 2, Anlage 7a ; TVG §§ 1 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 26747/99

betriebliche Altersversorgung: Errechnung des Gesamtruhegeldes bei Teilzeitbeschäftigung

LAG Berlin, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 17 Sa 1238/00

DRsp Nr. 2002/8221

betriebliche Altersversorgung: Errechnung des Gesamtruhegeldes bei Teilzeitbeschäftigung

Das Gesamtruhegeld eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich der Anlage 7a zum Ersatzkassentarifvertrag fällt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeit zu berechnen; die Begrenzung aus 35 Beschäftigungsjahre ist nicht zulässig.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; EKT § 27 Abs. 2, Anlage 7a ; TVG §§ 1 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin.

Die Beklagte beschäftigte die am 22.11.45 geborene Klägerin seit dem 1.04.62. Das Arbeitsverhältnis, auf das der Ersatzkassentarifvertrag (EKT) Anwendung fand, endete mit dem 31.07.98. Die Klägerin bezieht seit dem 1.08.98 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie war bei der Beklagten zeitweilig als teilzeitbeschäftigte Angestellte tätig; wegen der zeitlichen Lage der Teilzeitbeschäftigung wird auf die Aufstellung Bl. 7 d.A. verwiesen.