BAG - Urteil vom 24.06.1998
3 AZR 97/97
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 03.12.1996vom 29.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 708/96 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8090/95

betriebliche Altersversorgung: Errechnung des Anspruchs - Vordienstzeiten

BAG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 97/97

DRsp Nr. 2001/5713

betriebliche Altersversorgung: Errechnung des Anspruchs - Vordienstzeiten

1. Sowohl für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit als auch für die Höhe der nach § 2 BetrAVG insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft kommt es allein auf das letzte, bei der späteren Gemeinschuldnerin zurückgelegte Arbeitsverhältnis an. Vorangegangene Beschäftigungsverhältnisse, sei es bei der späteren Gemeinschuldnerin, sei es bei einer anderen Arbeitgeberin bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, selbst wenn sie von einer Versorgungszusage begleitet waren. 2. Ausnahmsweise sind bei der Berechnung der Höhe der Versorgungsanwartschaft des Klägers Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen. Die spätere Gemeinschuldnerin hat zwar Vordienstzeiten des Klägers anerkannt, die von einer Versorgungszusage begleitet waren. Die zugerechneten Vordienstzeiten reichten jedoch nicht bis an das letzte Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin heran; zwischen den Vordienstzeiten und dem letzten Arbeitsverhältnis lag ein mit einem anderen Arbeitgeber durchgeführtes Arbeitsverhältnis mit elfmonatiger Dauer. Dies schließt eine Zusammenrechnung der zeitlich nicht aneinander anschließenden Dienstzeiten mit Wirkung für den Insolvenzschutz aus

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand