BAG - Urteil vom 28.05.2013
3 AZR 266/11
Normen:
BetrAVG § 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; TzBfG § 2 Abs. 1 S. 3; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; AEUV Art. 157 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3; Richtlinie 97/81/EG des Rates (vom 15. Dezember 1997) zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) § 4 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Teilzeit Nr. 17
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 56/10
ArbG Hamburg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 550/09

Betriebliche Altersversorgung; Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen des Geschlechts

BAG, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 266/11

DRsp Nr. 2013/19075

Betriebliche Altersversorgung; Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen des Geschlechts

1. Die Berechnung einer Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 18 Abs. 2 VV 2008 verstößt nicht gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.2. Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung auf 30 Dienstjahre für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften führt nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1 , 3 Abs. 1 und Abs. 2 , § 7 AGG .3. Die Regelung in § 18 VV 2008, wonach bei Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, bei einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren kein Beschäftigungsquotient gebildet wird, verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG . Zwar bestimmt § 18 Abs. 4 VV 2008, dass . Zwar werden solche Arbeitnnehmer behandelt wie Vollzeitbeschäftigte, wohingegen bei anderen Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, für die gesamte Dauer der Beschäftigung ein Teilzeitquotient gebildet wird. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch ein sachlicher Grund.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2011 - 2 Sa 56/10 - wird zurückgewiesen.