BAG - Urteil vom 19.02.2008
3 AZR 61/06
Normen:
BetrAVG § 1 § 1b § 2 Abs. 1 § 17 Abs. 3 ; BGB § 242 (Betriebliche Übung) § 305c Abs. 2 ; BetrVG (1972) § 77 (Betriebsvereinbarung) ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 1 BetrAVG
NZA-RR 2008, 597
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 16/05
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3120/03

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Sondervergütung; Betriebliche Übung - Begriff und Inhaltskontrolle; Personalrabatt; Freistellungsanspruch; Bedingungen; Änderungs- und Widerrufsvorbehalte; ergänzende Vertragsauslegung; Störung der Geschäftsgrundlage; Regelungskompetenz der Betriebspartner; kollektiver Günstigkeitsvergleich

BAG, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 61/06

DRsp Nr. 2008/5938

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Sondervergütung; Betriebliche Übung - Begriff und Inhaltskontrolle; Personalrabatt; Freistellungsanspruch; Bedingungen; Änderungs- und Widerrufsvorbehalte; ergänzende Vertragsauslegung; Störung der Geschäftsgrundlage; Regelungskompetenz der Betriebspartner; kollektiver Günstigkeitsvergleich

Orientierungssätze: 1. Für den Inhalt einer betrieblichen Übung ist nicht nur das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers entscheidend. Auch Art, Bedeutung und Begleitumstände der üblich gewordenen Leistung sind zu berücksichtigen. Daraus können sich im Einzelfall Bedingungen, Änderungs- und Widerrufsvorbehalte ergeben. Sie müssen aber deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 2. Veranlasst der Arbeitgeber durch die Weitergabe von Datensätzen, dass ein Drittunternehmen den Personalrabatt weitergewährt, so kann dadurch eine ergänzende betriebliche Übung zustande kommen. Für die Begünstigten nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers spielen keine Rolle. Dementsprechend verhindert nur ein erkennbarer Irrtum das Entstehen einer betrieblichen Übung.