BAG - Urteil vom 31.07.2007
3 AZR 189/06
Normen:
BetrAVG § 1b ; BGB § 242 (Betriebliche Übung) § 133 § 157 ; BetrVG § 77 (Betriebsvereinbarung) § 78 S. 2 ; MitbestG § 26 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 79 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
JR 2008, 527
NZA 2008, 1320
NZA-RR 2008, 263
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1077/04
ArbG München, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9858/03

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Übung - Rentnerweihnachtsgeld; Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Voraussetzungen und Aufhebung einer betrieblichen Übung; interne Willensbildung des Arbeitgebers; zusätzliche Kenntnisse des einzelnen Versorgungsberechtigten; ablösende Betriebsvereinbarung; Regelungskompetenz; Betriebsvereinbarungsoffenheit; Inhaltskontrolle; Veränderungssperre

BAG, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 189/06

DRsp Nr. 2008/4463

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Übung - Rentnerweihnachtsgeld; Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Voraussetzungen und Aufhebung einer betrieblichen Übung; interne Willensbildung des Arbeitgebers; zusätzliche Kenntnisse des einzelnen Versorgungsberechtigten; ablösende Betriebsvereinbarung; Regelungskompetenz; Betriebsvereinbarungsoffenheit; Inhaltskontrolle; Veränderungssperre

Orientierungssätze: 1. Für das Entstehen einer betrieblichen Übung kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers und seine interne Willensbildung an. Entscheidend ist, ob die Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen können. 2. Da die betriebliche Übung zu typisierten Leistungsbedingungen führt, ist das Verhalten des Arbeitgebers losgelöst von den Umständen des Einzelfalles nach objektiven Kriterien auszulegen. Die speziellen Kenntnisse und das Verständnis des einzelnen Versorgungsanwärters oder Versorgungsempfängers sind nicht maßgeblich. Deshalb spielte es keine Rolle, über welche zusätzlichen Informationen der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat und Gesamtbetriebsrat verfügte. Auf den Inhalt und die Bedeutung der Benachteiligungsverbote des § 78 Satz 2 BetrVG und § 26 Satz 2 MitbestG kam es nicht an.