Orientierungssätze:1. Die Festlegung der Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgte. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich ua. auf Arbeitgeberzuwendungen, die nachträglich für Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden. Es entfällt, wenn durch die Änderungen dem Arbeitgeber bei Durchführung der Änderung kein Regelungsspielraum verbleibt. Dass der Arbeitgeber eine Änderung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage hätte verlangen können, schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus.
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