BAG - Urteil vom 29.01.2008
3 AZR 42/06
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 28 Abs. 1 § 50 Abs. 1 § 58 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 313 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG
ArbRB 2008, 203
AuA 2009, 680
DB 2008, 1980
NZA 2009, 400
NZA-RR 2008, 469
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 827/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12749/02

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsvertragsrecht - Überbrückungsversorgung; Neuregelung; Betriebsratsbeteiligung; Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 42/06

DRsp Nr. 2008/10891

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsvertragsrecht - Überbrückungsversorgung; Neuregelung; Betriebsratsbeteiligung; Geschäftsgrundlage

Orientierungssätze: 1. Die Festlegung der Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgte. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich ua. auf Arbeitgeberzuwendungen, die nachträglich für Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden. Es entfällt, wenn durch die Änderungen dem Arbeitgeber bei Durchführung der Änderung kein Regelungsspielraum verbleibt. Dass der Arbeitgeber eine Änderung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage hätte verlangen können, schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus.