BAG - Urteil vom 04.04.2000
3 AZR 52/99
Normen:
BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 11258/97
LAG München, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 675/98

betriebliche Altersversorgung: Betriebsvereinbarung - Auslegung - Inhalt - Gleichbehandlungsgebot - Wirkung

BAG, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 52/99

DRsp Nr. 2002/14919

betriebliche Altersversorgung: Betriebsvereinbarung - Auslegung - Inhalt - Gleichbehandlungsgebot - Wirkung

Hinweise des Senats: Zur Frage, ob eine Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter eine zusätzliche betriebliche Versorgung erhalten, "wie sie entsprechend den Regelungen in den einzelnen Anstellungsverträgen festgelegt ist", einen direkten Anspruch für den Arbeitnehmer begründet.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten im Versorgungsfall Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann.

Der Kläger war ursprünglich bei der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion München, als Beamter beschäftigt. Er wurde dort mit Verfügung vom 10. Juli 1990 beurlaubt, um bei der Beklagten, deren Gesellschafterinnen damals die Deutsche Bundesbahn und die Landeshauptstadt München waren, als Angestellter tätig zu werden. Nach dem Anstellungsvertrag vom 30. Juli 1990 erhielt der Kläger ein Gehalt in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes. In § 6 des Vertrages heißt es weiter:

"§ 6 Versorgungsregelung

Gemäß den Beschlüssen des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1986 werden von der Gesellschaft keine Versorgungszusagen mehr gegeben."