Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten im Versorgungsfall Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann.
Der Kläger war ursprünglich bei der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion München, als Beamter beschäftigt. Er wurde dort mit Verfügung vom 10. Juli 1990 beurlaubt, um bei der Beklagten, deren Gesellschafterinnen damals die Deutsche Bundesbahn und die Landeshauptstadt München waren, als Angestellter tätig zu werden. Nach dem Anstellungsvertrag vom 30. Juli 1990 erhielt der Kläger ein Gehalt in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes. In § 6 des Vertrages heißt es weiter:
"§ 6 Versorgungsregelung
Gemäß den Beschlüssen des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1986 werden von der Gesellschaft keine Versorgungszusagen mehr gegeben."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|