Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrentenbezüge des Klägers - hier über die Berücksichtigung der anlässlich der Gehaltstarifverhandlungen der Jahre 1997 und 1999 vereinbarten Einmalzahlungen.
Der Kläger war vom 01.05.1967 bis zum 30.09.1993 Angestellter im Innendienst der beklagten Versicherungsanstalten. Im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage bezieht er seit dem 01.10.1993 Versorgungsbezüge. Nach der Versorgungszusage ist die Gesamtversorgung auf 75 % der letzten Dienstbezüge begrenzt. Der Versorgungszusage liegt ein am 01.01.1964 eingerichtetes Versorgungswerk zugrunde. Die Anpassungsklausel des § 3 Abs. 1 a) - letzter (Unter-) Absatz Satz 2 - der maßgeblichen Versorgungsrichtlinien (VW ID 64) lautet wie folgt:
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