LAG München - Urteil vom 31.01.1995
6 Sa 613/92
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 133 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 29.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 818/90

betriebliche Altersversorgung: Berechnung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 613/92

DRsp Nr. 2001/12109

betriebliche Altersversorgung: Berechnung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

TitelzeileWenn eine Versorgungsordnung bestimmt, dass sich die Höhe der Versorgung nach dem tatsächlich erzielten Stundenlohn berechnet, sind bei der Ermittlung der Altersversorgung auch die bezogenen Nachtarbeits- und Lärmzulagen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 133 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am ... geborene Kläger war vom 05. April 1962 bis zum 02. Februar 1990 im Prämienlohn bei der ... beschäftigt gewesen.

Der Beklagte ist eine Versorgungseinrichtung für die betriebliche Altersversorgung der bei der ... beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung findet man in einer Betriebsvereinbarung vom 05. November 1982 in Form eines "Leistungsplans für die F.R. - Unterstützungskasse e.V." (Bl. 15/18 d.A.) geregelt.

Dem Kläger stehen Ansprüche aus dieser betrieblichen Altersversorgung auch zu. Über die Berechnung seiner anrechenbaren Dienstzeit (vgl. Punkt 9 des Leistungsplans) besteht ebenfalls kein Streit. Diese beschränkt sich vielmehr auf die Ermittlung der klägerischen persönlichen Verdienstrelation nach Maßgabe von Punkt 10 des Leistungsplans, der folgenden Wortlaut hat:

10.1