Ist einem Angestellten Versorgung entsprechend den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts zugesagt, so ist eine außerordentliche Kündigung wie eine Entfernung aus dem Dienst zu behandeln.
Normenkette:
BeamtVG § 66 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 24.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 615/92