BAG - Urteil vom 21.03.2000
3 AZR 127/99
Normen:
BetrAVG § 3 Abs 1 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 317
BB 2001, 1536
BetrAV 2001, 576
DB 2001, 2611
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 25/98
ArbG Stuttgart, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11791/96

betriebliche Altersversorgung: Aufrechenbarkeit gegen Betriebsrente mit Abfindung

BAG, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 127/99

DRsp Nr. 2002/7718

betriebliche Altersversorgung: Aufrechenbarkeit gegen Betriebsrente mit Abfindung

Das Abfindungsverbot des § 3 Abs 1 BetrAVG setzt voraus, daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Versorgungsfall noch nicht eingetreten und der Arbeitnehmer objektiv noch Versorgungsanwärter ist.

Normenkette:

BetrAVG § 3 Abs 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der geltend gemachte Betriebsrentenanspruch bereits erfüllt ist.

Der am 16. März 1943 geborene Kläger war vom 10. September 1979 bis zum 31. Oktober 1994 bei der M. AG beschäftigt. Sie hatte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über die beklagte Unterstützungskasse abgewickelt wird. In der Versorgungsordnung vom 26. November 1992 ist die betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente wie folgt geregelt:

"§ 10 Voraussetzungen der -Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

(1) ...

(2) Erwerbsunfähigkeitsrente erhält der Mitarbeiter, wenn er

a) die Wartezeit erfüllt hat sowie

b) wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI infolge von Krankheit oder Unfall (einschl. Wegeunfall) aus der Firma ausscheidet und

c) die Erwerbsunfähigkeit durch einen deutschen Rentenbescheid nachweist.

...

§ 12 Beginn und Ende der -Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente