LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2012
13 Sa 197/12
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2967/11

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Fehlende Belastbarkeit wegen Eigenkapitalauszehrung; Berechnungsdurchgriff im Konzern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 197/12

DRsp Nr. 2012/22435

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Fehlende Belastbarkeit wegen Eigenkapitalauszehrung; Berechnungsdurchgriff im Konzern

Einzelfallentscheidung über die Anpassung einer Betriebsrente

1. Die Anpassung einer Betriebsrente scheitert i.d.R. an der fehlenden Belastbarkeit wegen Eigenkapitalauszehrung, da insoweit auch Verlustvorträge zu berücksichtigen sind.2. Von dem Grundsatz, dass die Anpassungsverpflichtung grundsätzlich dasjenige Unternehmen trifft, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat, ist nicht bereits allein deshalb abzuweichen, weil der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.12.2011 - 5 Ca 2967/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2011.