BAG - Urteil vom 07.09.2004
3 AZR 524/03
Normen:
BetrAVG § 6 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 839
NZA 2005, 895
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1150/02
ArbG München, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 16581/01

Betriebliche Altersversorgung - Vorgezogene Betriebsrente und vorzeitiges Ausscheiden; Auslegung einer Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 524/03

DRsp Nr. 2004/18610

Betriebliche Altersversorgung - Vorgezogene Betriebsrente und vorzeitiges Ausscheiden; Auslegung einer Versorgungsordnung

Orientierungssätze: 1. Das Betriebsrentengesetz enthält keine Regelung zur Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) eines Betriebsrentners, der vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. 2. Wenn eine Versorgungsordnung die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines bis zum vorgezogenen Ruhestand betriebstreuen Arbeitnehmers regelt, wegen des Eintritts der Unverfallbarkeit aber nur dem Grunde nach auf die Regelungen des BetrAVG verweist, sind die erstgenannten Regeln (hier: "aufsteigende" Berechnung) nicht ohne weiteres auch auf die Berechnung des Anwartschaftswertes zu übertragen. 3. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall auf die Rechtsgedanken des § 2 Abs. 1 BetrAVG zurückgreifen, darf die fehlende Betriebstreue des Arbeitnehmers zwischen dem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand und dem Erreichen der festen Altersgrenze aber nicht zweimal mindernd berücksichtigen.

Normenkette:

BetrAVG § 6 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.