BAG - Urteil vom 17.06.2008
3 AZR 254/07
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 1 Betr
DB 2008, 2491
NZA 2008, 1320
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 241/06
ArbG Hameln - 3 Ca 417/05 B - 16.12.2005,

Betriebliche Altersversorgung - Eingriff in Versorgungsregelung

BAG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 254/07

DRsp Nr. 2008/18171

Betriebliche Altersversorgung - Eingriff in Versorgungsregelung

Orientierungssatz: Ein Eingriff in vertragliche Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarung kommt in Betracht, wenn die Betriebsvereinbarung entweder kollektiv für die Arbeitnehmer günstiger ist oder die Einheitsregelung "betriebsvereinbarungsoffen" ist. Wird in einem Arbeitsvertragsformular eine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung getroffen und in einer anderen Bestimmung "im Übrigen" auf Betriebsvereinbarungen verwiesen, ist die Regelung zur betrieblichen Altersversorgung nicht betriebsvereinbarungsoffen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welchem Tarif und zu welchem Anteil die Beklagte Beiträge zum Beamtenversicherungsverein abzuführen hat.

Die Klägerin ist am 9. Januar 1967 geboren. Zum 1. Januar 1988 wurde sie bei der Beklagten als Sachbearbeiterin/Kredit eingestellt. Für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist ein Anstellungsvertrag vom 10. Dezember 1987, der auszugsweise lautet:

"...