BAG - Urteil vom 17.06.2008
3 AZR 553/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 133 BGB
ArbRB 2008, 328
NZA 2008, 1320
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1326/05
ArbG Hameln - 3 Ca 555/04 B - 10.6.2005,

Betriebliche Altersversorgung - Eingriff in Versorgungsregelung

BAG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 553/06

DRsp Nr. 2008/18151

Betriebliche Altersversorgung - Eingriff in Versorgungsregelung

Orientierungssatz: Ein Eingriff in vertragliche Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarung kommt in Betracht, wenn ua. die Einheitsregelung "betriebsvereinbarungsoffen" formuliert ist. Das ist nicht der Fall, wenn in einer vertraglichen Versorgungszusage auf Satzung und Versicherungsbedingungen verwiesen wird und es in den "Schlußbestimmungen" heißt, die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen seien "Bestandteil dieses Vertrages".

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Im Revisionsverfahren streiten noch die Klägerin zu 2) (künftig: Klägerin) und die Beklagte darüber, nach welchem Tarif und zu welchem Anteil die Beklagte Beiträge zum Beamtenversicherungsverein abzuführen hat.

Die Klägerin ist am 22. Mai 1952 geboren. Zum 1. Mai 1990 wurde sie bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Datenerfasserin eingestellt. Für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist ein Anstellungsvertrag vom 30. April/6. Mai 1990, der auszugsweise lautet:

"§ 4 Betriebliche Altersversorgung