BAG - Urteil vom 29.01.2008
3 AZR 522/06
Normen:
EinigungsV Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 lit. a, b; BetrAVG § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap VIII
BB 2008, 1403
DB 2008, 1867
JR 2009, 132
NZA-RR 2008, 426
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1348/03
ArbG Köln, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5577/02

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentengesetz; Geltung in den neuen Ländern

BAG, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 522/06

DRsp Nr. 2008/10892

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentengesetz; Geltung in den neuen Ländern

Orientierungssätze: 1. Das Betriebsrentengesetz gilt in der ehemaligen DDR nur für Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurden. 2. Eine Zusage ist in diesem Sinne nur erteilt, wenn Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzelvertraglich begründet werden oder kollektivvertraglich entstehen. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Die bloße Erfüllung einer vorher entstandenen Rechtspflicht reicht ebenso wenig aus wie die Beschreibung der Folgen einer bestehenden Rechtslage, auch wenn die daraus folgenden Verpflichtungen den Versorgungsschuldner kraft Rechtsnachfolge binden. 3. Etwas anderes gilt auch nicht für Arbeitsverträge, die nach der Einheit - 3. Oktober 1990 -, aber vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen wurden. Eine einschränkende Auslegung der einheitlich von den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR geschaffenen Stichtagsregelung ist nicht möglich.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 lit. a, b; BetrAVG § 7 ;

Tatbestand: