LAG Frankfurt/Main, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 739/02
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8718/01
Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung: Diskriminierung durch Altersgrenzenregelungen; Arbeitgeberhaftung bei Pensionskassenversorgung; Berechnung von Betriebsrentenanteilen, die auf die Zeit bis zum 17. Mai 1990 und die Zeit danach zurückgehen
BAG, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 550/03
DRsp Nr. 2005/1999
Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung: Diskriminierung durch Altersgrenzenregelungen; Arbeitgeberhaftung bei Pensionskassenversorgung; Berechnung von Betriebsrentenanteilen, die auf die Zeit bis zum 17. Mai 1990 und die Zeit danach zurückgehen
»Verstößt die Leistungsordnung einer Pensionskasse gegen Art. 141 EG, muss die wegen des Geschlechts benachteiligte Gruppe ebenso behandelt werden wie die begünstigte. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche richten sich nicht nur gegen die Pensionskasse (vgl. EuGH 9. Oktober 2001 - Rs. C-379/99 - Menauer - EuGHE I 2001, 7275; BAG 19. November 2002 - 3 AZR 631/97 - BAGE 103, 373), sondern auch gegen den Arbeitgeber.«
Orientierungssätze:1. Reine Beitragszusagen, durch die es der Arbeitgeber lediglich übernimmt, Beiträge für die externe Versorgung eines Arbeitnehmers zu tragen und hierauf seine Rechtspflichten beschränkt, sind rechtlich möglich. Sie unterfallen aber nicht dem Betriebsrentengesetz.
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