BAG - Urteil vom 07.09.2004
3 AZR 550/03
Normen:
BetrAVG § 1 § 2 ; EG Art. 141 Art. 234 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
AuR 2005, 163
BAGE 112, 1
BAGReport 2005, 264
BB 2006, 336
DB 2005, 507
NZA 2005, 1239
VersR 2006, 720
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 739/02
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8718/01

Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung: Diskriminierung durch Altersgrenzenregelungen; Arbeitgeberhaftung bei Pensionskassenversorgung; Berechnung von Betriebsrentenanteilen, die auf die Zeit bis zum 17. Mai 1990 und die Zeit danach zurückgehen

BAG, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 550/03

DRsp Nr. 2005/1999

Betriebliche Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung: Diskriminierung durch Altersgrenzenregelungen; Arbeitgeberhaftung bei Pensionskassenversorgung; Berechnung von Betriebsrentenanteilen, die auf die Zeit bis zum 17. Mai 1990 und die Zeit danach zurückgehen

»Verstößt die Leistungsordnung einer Pensionskasse gegen Art. 141 EG, muss die wegen des Geschlechts benachteiligte Gruppe ebenso behandelt werden wie die begünstigte. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche richten sich nicht nur gegen die Pensionskasse (vgl. EuGH 9. Oktober 2001 - Rs. C-379/99 - Menauer - EuGHE I 2001, 7275; BAG 19. November 2002 - 3 AZR 631/97 - BAGE 103, 373), sondern auch gegen den Arbeitgeber.«

Orientierungssätze: 1. Reine Beitragszusagen, durch die es der Arbeitgeber lediglich übernimmt, Beiträge für die externe Versorgung eines Arbeitnehmers zu tragen und hierauf seine Rechtspflichten beschränkt, sind rechtlich möglich. Sie unterfallen aber nicht dem Betriebsrentengesetz.