Die Parteien streiten darum, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) Versicherungsschutz für eine Versorgungsanwartschaft gewähren muß, die nur durch Anrechnung von Vordienstzeiten unverfallbar geworden ist.
Die im Jahre 1924 geborene Klägerin war vom 25. November 1969 bis zum 30. Oktober 1971 bei der A AG als Montiererin beschäftigt. Sie wurde wegen Arbeitsmangels entlassen und war vom 31. Oktober 1971 bis zum 28. Februar 1973 arbeitslos. Seit dem 1. März 1973 stand sie erneut in den Diensten der A AG, die inzwischen in die A umgewandelt worden ist. Am 31. Dezember 1984 wurde sie in den Ruhestand versetzt.
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