BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 9; BetrAVG § 1b; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1, 2; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 30d Abs. 3 S. 4; BetrAVG § 30d Abs. 3; BetrAVG § 30f; SGB VI § 181 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 181 Abs. 5; SGB VI § 184 Abs. 2; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2012, 368
AuR 2012, 414
BAGE 142, 132
BB 2012, 2304
BB 2012, 2688
EzA-SD 2012, 11
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 146/10
ArbG Berlin, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 19512/07
Betriebliche Altersversorgung [Dienstordnungsangestellte]; Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Ausscheiden; Invaliditätsrente; fiktive Nachversicherung
BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 708/11
DRsp Nr. 2012/15771
Betriebliche Altersversorgung [Dienstordnungsangestellte]; Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Ausscheiden; Invaliditätsrente; fiktive Nachversicherung
Scheidet ein Dienstordnungsangestellter vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1bBetrAVG aus dem Dienstordnungsangestelltenverhältnis aus, darf sein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG zu berechnender Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 18 Abs. 9BetrAVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn er für die Zeit der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung als Dienstordnungsangestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Rentenanspruchs ist nur die Beschäftigungszeit in dem versicherungsfreien Dienstordnungsangestelltenverhältnis zugrunde zu legen, in dem die unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben wurde.Orientierungssätze:
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