BAG - Urteil vom 05.04.1995
10 AZR 542/94
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Maler); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der Fassung vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 33, 36, Abschn. VII Nr. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 TVG
BB 1995, 1803
EzA § 4 TVG Nr. 78
NZA 1995, 1172
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1141/93
ArbG Wiesbaden, vom 07.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3140/92

Betrieb des Malerhandwerks als Baubetrieb

BAG, Urteil vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 542/94

DRsp Nr. 1995/6355

Betrieb des Malerhandwerks als Baubetrieb

»Ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks fällt nur dann unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarife, wenn er überwiegend Putz- und Stuckarbeiten ausführt. Daß Putz- und Stuckarbeiten zusammen mit anderen baulichen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV überwiegend anfallen, reicht nicht aus.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Maler); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der Fassung vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 33, 36, Abschn. VII Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten (noch) auf Beitragszahlung für bei ihm beschäftigte Arbeiter für das Jahr 1988 in Anspruch.