SGB VIII § 41 § 86 Abs. 6 § 86a Abs. 4 S. 1 § 89a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 194
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 5134/99
VG Gelsenkirchen, vom 08.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3304/97
Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Vollzeitpflege zu -; Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel von Vollzeitpflege zu betreutem Einzelwohnen; Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Vollzeitpflege, Zuständigkeit bei Fortführung von - als Hilfe für junge Volljährige; Zuständigkeit bei Wechsel von - zu betreutem Einzelwohnen im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige
BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 5 C 56.01
DRsp Nr. 2003/5914
Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Vollzeitpflege zu -; Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel von Vollzeitpflege zu betreutem Einzelwohnen; Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Vollzeitpflege, Zuständigkeit bei Fortführung von - als Hilfe für junge Volljährige; Zuständigkeit bei Wechsel von - zu betreutem Einzelwohnen im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige
»1. § 86 Abs. 6 SGB VIII und die daran anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelten nicht für Jugendhilfeleistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. 2. Die bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen wird in Bezug auf anschließende Hilfe für junge Volljährige durch § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII festgeschrieben.3. Eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige festgeschrieben. 4. Eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige führt nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung.«
Normenkette:
SGB VIII § 41 § 86 Abs. 6 § 86a Abs. 4 S. 1 § 89a Abs. 1 ;
Gründe:
I.
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