A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hauptbetriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht hat, wenn gegenüber einem Arbeitnehmer erst nach Auflösung seiner Beschäftigungsdienststelle eine Änderungskündigung ausgesprochen wird und der Arbeitnehmer noch keiner anderen Dienststelle zugeordnet ist.
Die Antragstellerin ist die bei dem Beteiligten zu 2) gebildete Hauptbetriebsvertretung der 2 Group Royal Air Force. Beteiligter zu 2) ist das Hauptquartier 2 Group Royal Air Force, das als oberste Dienstbehörde der britischen Luftwaffe in der Bundesrepublik Deutschland die Funktionen des früheren Hauptquartiers der Royal Air Force Germany wahrnimmt.
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